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Verjährung
Alle Jahre wieder: Die Verjährung droht!
Zum 31.12.2010 verjährt wiederum eine Vielzahl von Ansprüchen. Hierbei gilt für die meisten Ansprüche die dreijährige Verjährungsfrist, die nach den gesetzlichen Bestimmungen am Ende des Jahres anfängt zu laufen. Danach verjähren zum 31.12.2010 alle Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen aus dem Jahr 2007, aber auch beispielsweise der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, auch Ansprüche auf Zahlung von Miete oder Pacht aus dem Jahr 2007 verjähren sämtlichst am 31.12.2010. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche. Beispielsweise sind hier Verkehrsunfälle zu nennen. Haben Sie im Jahr 2007 einen Schaden erlitten, verjährt auch dieser bis zum 31.12.2010.
Darüber hinaus gibt es noch die zehnjährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder der anderen Rechte an einem Grundstück.
In 30 Jahren verjähren dagegen Herausgabeansprüche aus Eigentum, Ansprüche, die bereits gerichtlich festgestellt wurden, Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Was ist also zu tun, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden? Benutzen Sie einfach folgende Checkliste:
- Prüfen, ob es Ansprüche gibt, die verjähren könnten. Gibt es noch offene Rechnungen aus dem Jahr 2007?
- Prüfen, ob trotzdem ausnahmsweise keine Verjährung eintritt:
Achtung, eine von Ihnen ausgesprochene Mahnung verlängert die Verjährungsfrist nicht!
Gemäß § 212 BGB beginnt aber die Verjährung erneut, wenn vor Eintritt der Verjährung der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch entweder ausdrücklich anerkennt oder aber eine Abschlagszahlung leistet. Haben Sie Ratenzahlungsvereinbarungen mit einem Kunden getroffen, auf die hin er monatliche Raten zahlt? Dann würde die Verjährung noch nicht eintreten.
Die Verjährung wird auch gehemmt bei Verhandlungen über den Anspruch. Unter Verhandlungen versteht man einen Meinungsaustausch zwischen Gläubiger und Schuldner. Nicht ausreichend ist, wenn Sie dem Schuldner erklären, dass er zu zahlen habe, nicht ausreichend ist, wenn Sie ihm schreiben, dass Sie die Zahlung anmahnen. - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Am sichersten wird die Verjährung gehemmt durch Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheides.
Wichtig: Der Mahnbescheid bzw. die Klage muss noch im Jahr 2010 bei Gericht eingehen. Dann müssen auch die Gerichtskosten gezahlt werden, damit, auch wenn die Klage oder der Mahnbescheid erst im Jahr 2011 zugehen sollte, trotzdem die Verjährung gehemmt wird.
Wir stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zu diesen Problematiken gern zur Verfügung und weisen darauf hin, dass wir selbstverständlich auch in der 52. Kalenderwoche vom 27. bis 30. Dezember 2010 geöffnet haben.
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