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Krankenkassen fordern Krankengeldzahlung zurück

Achtung! Krankenkassen fordern
Krankengeldzahlung zurück!

 

Ausfallzeiten wegen Krankheit eines Kindes werden von der Krankenkasse bezahlt – aber nur bei richtiger Gestaltung.

 

Wenn ein Arbeitnehmer ausfällt, weil er zu Hause sein plötzlich erkranktes Kind betreut, ist es in der Praxis gang und gäbe, dass er Krankengeld von den Krankenkassen gemäß § 45 SGB V bezieht. Die Krankenkassen prüfen nunmehr, ob sie zu Recht zugleich in Anspruch genommen worden sind und fordern, wenn dem nicht so ist, den entsprechenden Betrag vom Arbeitgeber zurück. Bei richtiger Gestaltung des Arbeitsvertrages ist aber nichts zu befürchten.

 

Die Gesetzesnorm, die bei dieser Prüfung eine entscheidende Rolle spielt, ist § 616 BGB.

 

Nach § 616 BGB wird „der zur Dienstleistung Verpflichtete seines Anspruches auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Zu Deutsch, der Arbeitnehmer hat vollen Lohnanspruch, obwohl er nicht arbeitet, wenn er unverschuldet nur für kurze Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

 

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit mehrere Fallgruppen herausgebildet, auf die § 616 BGB Anwendung findet. Darunter gehört auch die Fallgruppe, dass ein Arbeitnehmer sein plötzlich erkranktes Kind betreuen muss. Als Faustregel gilt, dass ein Arbeitnehmer für ein erkranktes Kind, welches noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat, bis zu 5 Tagen von der Arbeit fern bleiben kann und trotzdem vollen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat.

 

In der Praxis ist es immer wieder anzutreffen, dass der Arbeitgeber irrtümlich den Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang auf § 45 SGB V verweist, der dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zwar einen Freistellungsanspruch gewährt, dieser jedoch vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden muss, sondern der Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld von den Krankenkassen bezieht. § 45 SGB V ist vom Gesetzeswortlaut jedoch subsidiär, greift also nur ein, wenn der Arbeitnehmer nicht – also auch nicht nach § 616 BGB – einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber hat.

 

So kommt es, dass die Krankenkassen nunmehr beim Arbeitgeber prüfen, ob dieser nicht gemäß § 616 BGB verpflichtet gewesen war, dem Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem er Krankengeld nach § 45 SGB V bezogen hat, Lohn zu bezahlen. Sollte die Prüfung positiv ausfallen, fordert die Krankenkasse das an den Arbeitnehmer gezahlte Krankengeld vom Arbeitgeber zurück.

 

Diese gesetzliche Ausgangssituation kann man als Arbeitgeber aber ändern und damit für die Zukunft derartige Rückforderungsansprüche vermeiden, denn § 616 BGB ist abdingbar, kann also ausgeschlossen werden. Diesen Ausschluss der Anwendbarkeit des § 616 BGB kann man im Arbeitsvertrag vornehmen.

 

Empfehlenswert ist allerdings, dass man nicht den gesamten § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausschließt, sondern lediglich einzelne Fallgruppen. Weil das Fernbleiben des Arbeitnehmers aufgrund einer Erkrankung des Kindes der häufigste Fall ist, ist es ratsam, genau diese Fallgruppe im Arbeitsvertrag auszuschließen. Dies führt dazu, dass man als Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar von der Arbeitsleistung freistellen muss, jedoch muss man für diesen Zeitraum nicht auch noch Lohn zahlen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr mit dieser arbeitsrechtlichen Regelung rechtlich korrekt zugleich Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V.

 

 

 

Dr. Wippermann

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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