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File-Sharing

Filesharing von 6-Monate-alten Dateien erlaubt? 


Glaubt man den reißerischen Überschriften der Internetpresse zum aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (27.12.2010, AZ. 6 W 155/10) könnte man tatsächlich auf diese Idee verfallen. Ganz so einfach ist die Rechtslage jedoch auch nach dieser Entscheidung nicht.
 

Das OLG hat mit Nichten entschieden, das Nutzen (Download oder Upload) einer Internet-Tauschbörse sei per se legal, wenn die eingestellten Musiktitel oder Filme sechs Monate alt sind. 
 

Das Gericht hatte in dem betreffenden Fall zu entscheiden, ob ein Internetprovider verpflichtet ist, auf Antrag eines Rechteinhabers, die von diesem benannten IP-Adressen, seinen Kunden zuzuordnen. 
 

Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nach § 101 Abs. 1 und 9 UrhG im Falle einer Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“. Das OLG Köln entschied nun, dass nicht allein entscheidend sei, das überhaupt ein Werk in einer Tauschbörse angeboten werde, sondern, es muss, um ein „gewerbliches Ausmaß“ zu erreichen ein schwerwiegender Eingriff in das Urheberrecht vorliegen. Da das Urheberrecht grundsätzlich nur dem Rechteinhaber die Entscheidung darüber verleiht, wie er sein Werk gewinnbringend vermarktet, knüpft das OLG u. a. an diese Überlegung an. Es legt dar, dass neben den üblichen hierfür angeführten Kriterien, nämlich
 

  der Veröffentlichung einer Vielzahl von Werken, oder
der Veröffentlichung eines Werkes mit besonders hohem Wert, wie z. B. PC-Software,
nunmehr auch
die Veröffentlichung eines/mehrerer Werke „innerhalb der relevanten
Verwertungsphase“
in die Betrachtung einbezogen werden muss.
 

Wann sich ein Werk noch innerhalb der „relevanten Verwertungsphase“ befindet, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht knüpft aber jedenfalls bei Musikwerken an einen Zeitraum von 6 Monaten ab Veröffentlichung an. 

Die indirekte Bezugnahme des Gerichts auf den vom Rechteinhaber erwarteten Gewinn durch die Heranziehung des Kriteriums der „relevanten Verwertungsphase“ ist neu und macht den Beschluss so besonders. Zwar hat das OLG Köln diese Betrachtungen nur im Rahmen eines Auskunftsverfahrens aufgestellt. Es ist jedoch zu erwarten, dass weitere Gerichte sich, bei der Frage der Berechtigung einer Abmahnung und des Schadensersatzes nach § 97 UhrG gegenüber einem Tauschbörsennutzer, an dieser Entscheidung zumindest orientieren werden. 
 

Einen Persilschein zur Tauschbörsennutzung stellte der Beschluss dennoch nicht dar.
 

Wir stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zu dieser und ähnlicher Problematik gerne zur Verfügung.

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