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Es geht voran - aber was ist mit Ihren Verträgen
Verträgen
Die Welt verändert sich und die Unternehmen verändern sich mit und in ihr. Sei es, dass Kooperationen geschlossen werden, sei es, dass die Rechtsform gewechselt wird oder aber in den verschiedensten Formen der Umwandlung das Unternehmen anders aufgestellt wird. Diese Änderungen erfolgen, um sich den Anforderungen der Zukunft anzupassen und deren Erfordernissen zu genügen. Aber Sie müssen auch Verträge anpassen, die mit der Änderung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Denken Sie beispielsweise an die Mietverträge. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Mietverträge, die eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr haben, schriftlich abzuschließen sind. Die Rechtsprechung versteht darunter, dass eine einheitliche Urkunde am Ende unterschrieben wird und sämtliche Änderungen unter Bezugnahme auf diese Ursprungsurkunde ebenfalls von beiden Parteien zu unterschreiben sind. In einem aktuellen Fall ist 1992 der Unternehmensgründer aus gesundheitlichen Gründen aus dem Unternehmen, welches in Rechtsform einer GbR betrieben wurde, ausgeschieden. Es fand sich ein Nachfolger. Später ging das Unternehmen ganz in andere Hände über. Es wurde als solches mit neuem Namen und anderen Personen fortgeführt. Der Vermieter sendet mittlerweile die Betriebskostenabrechnungen an die neue Firma. Niemals angepasst wurde dagegen der Mietvertrag. Dieser läuft - mit entsprechenden Kündigungsfristen etc. versehen - noch immer zwischen dem ursprünglichen Vertragspartner und dem Vermieter. Über viele Jahre hat dies niemanden interessiert. Nun kann jede Partei den Vertrag kurzfristig beenden, obwohl laut Vertragstext der Mietvertrag noch bis 2016 läuft.
Andererseits haften die Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, für die Zahlung der Miete - selbst wenn mittlerweile beispielsweise eine andere Unternehmung bzw. der Betrieb in anderer Rechtsform die Räume nutzt und über Monate oder Jahre die Miete zahlt. Nichtsdestotrotz ist der Mietvertrag zwischen Vermieter und ursprünglichem Mieter geschlossen. Dieser haftet - selbst wenn er mittlerweile etwas ganz anderes macht und mit dieser Sache scheinbar schon lange nichts mehr zu tun hat.
Noch schwieriger ist es bei der Frage, wie ein derartiger Vertrag beispielsweise beendet werden kann: Wer darf kündigen, wer darf eine Kündigung entgegennehmen - im Zweifel gilt das, was im Mietvertrag steht. Hier muss sehr sorgfältig vorgegangen werden: Es ist schon passiert, dass beide Personen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Mietvertrag stehen und auch beide das Mietobjekt verlassen, die Kündigung allerdings nur durch eine Partei ausgesprochen wird. Wenn der Vermieter hier die Kündigung nicht akzeptiert, ist tatsächlich nicht gekündigt worden, weil nicht beide Vertragspartner gemeinschaftlich gehandelt haben.
Zu empfehlen ist es, einen Ordner mit allen Verträgen, die längere Zeit laufen, anzulegen und für den Fall, dass Änderungen anstehen, diesen durchzugehen und die entsprechenden Verträge anzupassen bzw. anpassen zu lassen.
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